Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Beteiligten streiten über eine Steuerbefreiung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.
Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 23. April 2010 zunächst als Unternehmergesellschaft (UG, haftungsbeschränkt) gegründet. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist ausweislich der Eintragungen im Handelsregister B des Amtsgerichts S. der Betrieb von Spielhallen, von zugelassenen Glücksspielautomaten, Unterhaltungsgeräten, zugelassenen Sportwetten und Wetten aller Art sowie der Betrieb von Schank- und Speisewirtschaft mit Alkoholausschank. Alleiniger, von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) befreiter Geschäftsführer der Klägerin ist seit dem 20. Februar 2014 W. B. Nach einer Erhöhung des Stammkapitals firmiert die Klägerin seit Oktober 2014 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).
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