BFH - Urteil vom 19.10.2011
XI R 40/09
Normen:
EStG § 50a; UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a S. 1; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 04.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 370/05

Umsatzsteuerermäßigung bzw. Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ausländischen Theatergruppe

BFH, Urteil vom 19.10.2011 - Aktenzeichen XI R 40/09

DRsp Nr. 2012/5098

Umsatzsteuerermäßigung bzw. Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen einer ausländischen Theatergruppe

1. NV: Eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG, dass eine Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG bezeichneten Einrichtungen erfüllt (Gleichheit der kulturellen Aufgaben), entfaltet für das Besteuerungsverfahren eine Bindungswirkung. Die nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG ferner erforderliche Feststellung, dass der Unternehmer eine Einrichtung betreibt, die einer Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG gleichartig ist (Gleichartigkeit der kulturellen Einrichtung), obliegt hingegen den Finanzbehörden und Finanzgerichten. 2. NV: Weder der Wortlaut, noch der Zweck von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG lassen den Schluss zu, die Steuerbefreiung solle nur solchen Einrichtungen zugutekommen, die "auf einem hohen Niveau" arbeiten. 3. NV: Der vom FG für entscheidend gehaltene Umstand, dass sich die Veranstaltungen einer "männlichen Stripgruppe" angeblich "von vorneherein ausschließlich" an ein weibliches Publikum richteten und dies der Anwendung einer Steuervergünstigung entgegenstehe, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut der einschlägigen Bestimmungen entnehmen noch aus dem Sinn und Zweck bzw. der Entstehungsgeschichte der Vorschriften ableiten.