BFH - Urteil vom 08.07.2009
XI R 41/08
Normen:
AO § 171 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 914/06

Umsatzsteuerfestsetzungen i.R.d. Eintritts der Festsetzungsverjährung bei Unanfechtbarkeit der aufgrund von Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide; Ablaufhemmung bei ermittlungsgegenständlichen Steuern

BFH, Urteil vom 08.07.2009 - Aktenzeichen XI R 41/08

DRsp Nr. 2009/25401

Umsatzsteuerfestsetzungen i.R.d. Eintritts der Festsetzungsverjährung bei Unanfechtbarkeit der aufgrund von Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide; Ablaufhemmung bei ermittlungsgegenständlichen Steuern

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Spielhallenunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. In den Spielhallen sind Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeiten sowie sog. Unterhaltungsautomaten aufgestellt. Der weit überwiegende Teil der Einnahmen entfällt auf die Geldspielautomaten.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stimmte im Januar 1997 der im November 1996 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1995 und im Juli 1997 der im Juni 1997 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 1996 zu (§ 168 der Abgabenordnung -- AO --). Infolge einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung erließ das FA am 31. Juli 1998 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Umsatzsteuerbescheide, in denen es die Umsatzsteuer für 1995 auf 202.618 DM und für 1996 auf 372.909 DM festsetzte.