BFH - Beschluss vom 08.08.2011
XI B 39/11
Normen:
UStG § 3a Abs. 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 1409/10

Umsatzsteuerfreiheit bei Vermittlungen von Fondsanteilen im Inland bei Beauftragung mit dieser Vermittlung durch eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Liechtenstein

BFH, Beschluss vom 08.08.2011 - Aktenzeichen XI B 39/11

DRsp Nr. 2011/17768

Umsatzsteuerfreiheit bei Vermittlungen von Fondsanteilen im Inland bei Beauftragung mit dieser Vermittlung durch eine Schwestergesellschaft mit Sitz in Liechtenstein

1. NV: Eine Beschwerde gegen die Ablehnung einer AdV durch das FG hat Erfolg, wenn das FG in einer Parallelsache zwischen den Beteiligten am selben Tag die Revision gegen sein klageabweisendes Urteil mit der - nicht von der Hand zu weisenden - Begründung zulässt, die Rechtslage sei noch nicht geklärt. 2. NV: Zur Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 3; UStG § 4 Nr. 8 Buchst. e; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine AG mit Sitz im Inland, vertrieb in den Jahren 2001 bis 2005 (Streitjahre) im deutschsprachigen Raum Fondsanteile der US-amerikanischen Fondsgesellschaften A und B. Sie war dazu von ihrer Schwestergesellschaft, der ... mit Sitz in Liechtenstein, beauftragt worden, die Inhaberin der Alleinvertriebsrechte dieser Fondsgesellschaften war.

Die Antragstellerin sah in ihrer Tätigkeit umsatzsteuerfreie Vermittlungen von Fondsanteilen i.S. von § 4 Nr. 8 Buchst. e oder f des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Leistungen seien nicht steuerbar, weil sie gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a i.V.m. § 3a Abs. 3 UStG dort erbracht worden seien, wo die ... als Leistungsempfängerin ihren Sitz habe (Liechtenstein).