I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein als gemeinnützig anerkannter Verein, betreibt eine Golfanlage.
In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 errechnete der Kläger eine Umsatzsteuer von 1 846 DM (1999) und 1 882 DM (2000). Die Erklärungen führten zu einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 168 Satz 1 der Abgabenordnung -- AO --).
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