Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitig ist, ob Entgelte für die von der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2009 zusammen mit der Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen vorgenommene Verpachtung von Zahlungsansprüchen gemäß der Betriebsprämienregelung in Art. 33 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 270/1) - so genannte GAP-Reform - der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.
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