BFH - Urteil vom 12.05.2011
V R 50/10
Normen:
UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 219/10

Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtung von auf einem Grundstück aufstehenden Obstbäumen; Obstbäume als Betriebsvorrichtungen i.S.v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - Aktenzeichen V R 50/10

DRsp Nr. 2011/12482

Umsatzsteuerfreiheit der Verpachtung von auf einem Grundstück aufstehenden Obstbäumen; Obstbäume als "Betriebsvorrichtungen" i.S.v. § 4 Nr. 12 S. 2 UStG

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 12 Buchst. a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt einen Gartenpflegebetrieb, zu dem auch ein Obstanbaugebiet gehörte. Mit Vertrag vom 8. April 2001 verpachtete er Grundstücke seines Obstanbaubetriebes einschließlich der aufstehenden Obstbäume mit Wirkung ab 1. Juli 2001 zu einem jährlichen Pachtzins von 25.000 DM.

Im Anschluss an eine Außenprüfung ging der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) davon aus, dass es sich bei der Verpachtung der auf den Grundstücken aufstehenden Obstbäume um die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen handele und der Pachtvertrag insofern in eine steuerfreie Grundstücksverpachtung und eine gemäß § 4 Nr. 12 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) steuerpflichtige Verpachtung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen sei und änderte die Steuerfestsetzungen für die Streitjahre 2004 bis 2006 entsprechend. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.