BFH - Beschluss vom 07.02.2018
V B 105/17
Normen:
FGO § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155; ZPO § 295, §§ 404, 412;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 536
DStRE 2018, 503
UVR 2018, 164
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2753/15

Umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung eines Stromspeichers zu einer bereits bestehenden PhotovoltaikanlageAbzugsfähigkeit der Vorsteuer

BFH, Beschluss vom 07.02.2018 - Aktenzeichen V B 105/17

DRsp Nr. 2018/4046

Umsatzsteuerliche Behandlung der Anschaffung eines Stromspeichers zu einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage Abzugsfähigkeit der Vorsteuer

1. NV: Eine Photovoltaik-Anlage besteht im Wesentlichen aus Solarzellen, die in sog. Solarmodulen zusammengefasst werden, einem Wechselrichter, der den Gleichstrom umwandelt und einem Einspeisezähler. 2. NV: Ein Stromspeicher dient nicht der Produktion von Solarstrom und gehört daher nicht zu den (wesentlichen) Komponenten einer Photovoltaik-Anlage. Die Rechtsfrage, ob die zeitversetzte Anschaffung von Komponenten einer Photovoltaik-Anlage zu einer umsatzsteuerrechtlich getrennten Bewertung führen kann, hat daher für die (nachträgliche) Anschaffung eines Stromspeichers keine grundsätzliche Bedeutung.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 24. August 2017 14 K 2753/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 82, § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 155; ZPO § 295, §§ 404, 412;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie überhaupt in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der () genügenden Form dargelegt sind, jedenfalls nicht vor.