Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. April 2014 6 K 1796/13 aufgehoben.
Die Umsatzsteuer für 2006 wird unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids des Beklagten vom 24. März 2011 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 7. Januar 2009, soweit sie die Umsatzsteuer für 2006 betrifft, auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Annahme der Beendigung der Organschaft des Klägers als Organträger mit der Z–GmbH als Organgesellschaft ab Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Z–GmbH ergibt.
Die Berechnung der festzusetzenden Umsatzsteuer für 2006 wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussrevision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen.
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