Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26. November 2015
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I. Streitig ist, ob sich der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hinsichtlich der Steuerbefreiung der von ihm in den Streitjahren (2008 bis 2010) an landwirtschaftliche Betriebe ausgeführten Leistungen als landwirtschaftlicher Betriebshelfer unmittelbar auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der (MwStSystRL) berufen kann.
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