FGO § 115 Abs. 1; UStG 2005 § 4 Nr. 16 Buchst. b; UStG § 4 Nr. 14 Buchst. b; AO § 67 Abs. 2; KHEntgG i.d.F. vom 15. Dezember 2004 §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 1, 18 Abs. 2, 19 Abs. 1; KHG § 17b Abs. 1; SGB V §§ 108, 109; MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. b; Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b;
Fundstellen:
BB 2019, 981
BFH/NV 2019, 656
BFHE 263, 543
DStR 2019, 866
DStRE 2019, 656
NJW 2019, 1400
UR 2019, 377
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7184/14
Umsatzsteuerliche Behandlung der nach Fallpauschalen abgerechneten Erlöse eines privaten KrankenhausesBerücksichtigung der Abrechnung von Belegarzt Leistungen nach GOÄ oder KassengrundsätzenZulässigkeit der Revision bei Zulassung in vollem Umfang, jedoch anderslautender Rechtsmittelbelehrung
BFH, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen XI R 15/16
DRsp Nr. 2019/5985
Umsatzsteuerliche Behandlung der nach Fallpauschalen abgerechneten Erlöse eines privaten KrankenhausesBerücksichtigung der Abrechnung von Belegarzt Leistungen nach GOÄ oder KassengrundsätzenZulässigkeit der Revision bei Zulassung in vollem Umfang, jedoch anderslautender Rechtsmittelbelehrung
1. Hat das FG nach dem Tenor und den Entscheidungsgründen seines Urteils die Revision in vollem Umfang zugelassen, führt eine anders lautende Rechtsmittelbelehrung nicht zu einer Einschränkung der Revisionszulassung.2. Rechnet eine Privatklinik entsprechend § 17b Abs. 1KHG Fallpauschalen ab, ist im Rahmen der nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2AO vorzunehmenden Vergleichsberechnung weder als "schädlich" oder "unschädlich" i.S. des § 67 Abs. 1AO zu berücksichtigen, ob ein im Krankenhaus tätiger Belegarzt seine Leistungen nach GOÄ oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat. Vielmehr sind bei Tätigkeit eines Belegarztes die von der Privatklinik gegenüber den Patienten abgerechneten Entgelte für Krankenhausleistungen mit den jeweiligen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich des KHEntgG zu vergleichen.
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