1. Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 26.01.2017 – 5 K 1419/16 U und die Einspruchsentscheidung vom 04.04.2016 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 2013 vom 08.12.2014 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016, die Umsatzsteuerfestsetzung 2014 vom 20.05.2015 in der berichtigten Fassung vom 19.03.2016 und die Umsatzsteuerfestsetzung 2015 vom 31.07.2015 aufgehoben.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Beklagte.
I.
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