Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 26.06.2019 –
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) betrieb im Streitjahr (2012) ein Bistro, eine Reinigung und (gemietete) Geldspielautomaten.
In seiner Umsatzsteuer-Jahreserklärung vom 20.07.2015 gab er an, die Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielautomaten seien steuerfrei. Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) vertrat nach Durchführung einer Außenprüfung im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid vom 06.03.2019 die Auffassung, die Umsätze seien steuerpflichtig. Über den Einspruch gegen diesen Bescheid ist noch nicht entschieden.
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