BFH - Urteil vom 16.04.2008
XI R 56/06
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 9, 12 § 10 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2447
BFH/NV 2008, 1413
BFHE 220, 475
BStBl II 2008, 909
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 108/04

Umsatzsteuerliche Behandlung der unentgeltlichen Überlassung eines Kfz mit Werbeaufdrucken

BFH, Urteil vom 16.04.2008 - Aktenzeichen XI R 56/06

DRsp Nr. 2008/13877

Umsatzsteuerliche Behandlung der "unentgeltlichen" Überlassung eines Kfz mit Werbeaufdrucken

»1. Überlässt eine Werbeagentur einer Gemeinde ein mit Werbeaufdrucken versehenes Kfz im Rahmen eines tauschähnlichen Umsatzes zur Nutzung mit dem Recht, es nach Ablauf von fünf Jahren ohne Zahlung eines Entgelts zu erwerben, liegt eine Lieferung vor. 2. Als Bemessungsgrundlage sind die Anschaffungskosten des Kfz anzusetzen.«

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 § 3 Abs. 1, 9, 12 § 10 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe: