Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Juni 2017
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Schäfer und unterhält eine Schafherde. Der Kläger lieferte Schafe zu Schlachtzwecken. In den Streitjahren 2011 und 2012 erbrachte er entgeltliche Leistungen durch die Beweidung von Grünflächen mit seinen Schafen an eine Immobilienmanagementgesellschaft zur Aufgabenerfüllung beim Natur– und Landschaftsschutz.
Der Kläger ging davon aus, dass er mit der entgeltlichen Beweidung von Grünflächen sonstige Leistungen i.S. von § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) erbracht habe.
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