BFH - Urteil vom 24.06.2020
V R 21/19
Normen:
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; JFDG §§ 1 bis 3, 5, 11;
Fundstellen:
BB 2020, 2069
BFH/NV 2020, 1398
DStR 2020, 2125
DStRE 2020, 1273
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2306/17

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Trägers des Jugendfreiwilligendienstes an die Einsatzstelle der Freiwilligen

BFH, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen V R 21/19

DRsp Nr. 2020/12984

Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen eines Trägers des Jugendfreiwilligendienstes an die Einsatzstelle der Freiwilligen

Erbringt ein Träger des Jugendfreiwilligendienstes, der gemäß § 11 Abs. 1 JFDG zur Gewährung von Geld- oder Sachleistungen an die Freiwilligen verpflichtet ist, Leistungen an die Einsatzstelle der Freiwilligen, die von der Einsatzstelle durch eine monatliche Pauschale vergütet wird, ist diese Leistung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.12.2018 – 1 K 2306/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. g; JFDG §§ 1 bis 3, 5, 11;

Gründe

I.