Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob die Veräußerung einer Anlieferungs-Referenzmenge für Milch (Milchquote) im Streitjahr 2009 als umsatzsteuerbarer und -pflichtiger, der Regelbesteuerung unterliegender Umsatz zu erfassen ist.
Der Kläger betrieb ursprünglich Milchviehwirtschaft, eine Fotovoltaikanlage und vermietete Ferienwohnungen. Die Umsätze aus der Milchviehhaltung unterwarf er der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Umsätze mit der Fotovoltaikanlage und den Ferienwohnungen versteuerte der Kläger mit dem Regelsteuersatz.
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