FG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.03.2006
14 K 157/04
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; AktG § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1462

Umsatzsteuerliche Organschaft

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2006 - Aktenzeichen 14 K 157/04

DRsp Nr. 2006/20590

Umsatzsteuerliche Organschaft

1. In aller Regel folgt aus der finanziellen Eingliederung auch die organisatorische Eingliederung. 2. Von einem im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, dass es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist (§ 17 Abs. 2 AktG) und von den Mehrheitsgesellschaftern i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 3 UStG beherrscht wird. 3. Wird das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung bestritten, so muss vom Finanzamt nachgewiesen werden, dass entgegen der gesetzlichen Vermutung trotzt der Beherrschungsmöglichkeit tatsächlich keine unmittelbare Beherrschung der Gesellschaft vorliegt. 4. Das Vorliegen der organisatorischen Eingliederung lässt sich bereits daraus ableiten, dass zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft jederzeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Organschaft durch das Finanzamt geschaffen werden können.

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; AktG § 16 Abs. 2 § 17 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine umsatzsteuerliche Organschaft zwischen der Klägerin, der Y Servicegesellschaft mbH als Organgesellschaft, und dem Einzelunternehmen A aus B als Organträger vorliegt.