I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die ein Anwesen bilden. Außerdem war er Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die ein Baugeschäft betrieb.
Einen Teil der Grundstücke hatte der Kläger von einem Baugeschäft erworben.
Der Kläger verpachtete die "Grundstücke und den Gewerbebetrieb" an die GmbH.
Der Kläger ging ursprünglich von einer Organschaft zwischen ihm und der GmbH aus. Im Jahre 1997 berichtigte er seine Umsatzsteuererklärungen mit der Begründung, seit dem 1. Januar 1994 bestünde zwischen ihm und der GmbH keine Organschaft mehr; es fehle die wirtschaftliche Eingliederung der GmbH in sein Einzelunternehmen.
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