FG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2024
2 K 1354/20
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10; UStG § 4 Nr. 9;

Umsatzsteuerliche Relevanz von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 2 K 1354/20

DRsp Nr. 2024/8201

Umsatzsteuerliche Relevanz von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 10; UStG § 4 Nr. 9;

Tatbestand

Streitig ist die Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten.

Die Klägerin betreibt Geldspielgeräte mit Gewinnchancen und ein Internetcafe.

Die Klägerin reichte bei dem Beklagten Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2006 bis 2019 ein und deklarierte ihre Umsätze aus dem Betrieb der Geldspielgeräte als umsatzsteuerpflichtig.