FG München - Urteil vom 19.05.2011
14 K 91/09
Normen:
UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 3 S. 1; UStG § 3a Abs. 4; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11;

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermietung von Rennsportwägen

FG München, Urteil vom 19.05.2011 - Aktenzeichen 14 K 91/09

DRsp Nr. 2012/2877

Umsatzsteuerlicher Leistungsort bei der Vermietung von Rennsportwägen

1. Bei den von der Klägerin vermieteten Rallye-Fahrzeugen handelt es sich um Beförderungsmittel. Sie sind zur Beförderung von Personen konzipiert und tatsächlich geeignet. Es dabei keine Rolle, dass die Fahrzeuge ausschließlich zur Sportausübung genutzt werden bzw. nur hierzu zugelassen sind. 2. Der Vermieter der Rennsportwagen erbringt deswegen nach § 3a Abs. 1 S. 1 UStG eine sonstige Leistungen an dem Ort, von dem aus er sein Unternehmen betreibt. Im Streitfall also im Inland.

1. Unter Änderung des Bescheids vom 22. Mai 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12. Dezember 2008 wird die Umsatzsteuer 2005 auf 96.694,96 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt 8/10 und die Beklagte 2/10 der Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

UStG § 3a Abs. 1 S. 1; UStG § 3a Abs. 3 S. 1; UStG § 3a Abs. 4; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 11;

Gründe

I.