Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.09.2021 – 1 K 620/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Streitig ist, ob die Entgelte aus dem Betrieb einer Cafeteria durch ein Altersheim in den Jahren 2014 bis 2016 (Streitjahre) umsatzsteuerpflichtig sind.
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