Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Juli 2017
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten darüber, wem in den Streitjahren (2004 bis 2010) die Umsätze eines Restaurants (X) in M zuzurechnen sind.
Der Sohn der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), Herr ... (A), führte bis zur Untersagung durch die Stadt M am 8. Januar 2001 das Restaurant X.
Anschließend meldete die Klägerin zum 16. Mai 2001 ein Gewerbe zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft an. Die Stadt M erteilte ihr mit Bescheid vom 13. Juli 2001 die gaststättenrechtliche Erlaubnis.
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