Streitig ist, ob ein Anspruch auf weitere Vorsteuer besteht und Zinsen gemäß § 233 a AO entstanden sind.
Klägerin (Klin) ist die Stadt E, die mit ihren Betrieben gewerblicher Art. (BgA) umsatzsteuerpflichtig ist. Die Klin. unterhielt bereits ab 1979 einen Betrieb gewerblicher Art. (BgA) mit dem Gegenstand "Verpachtung Parkhaus M-Straße". Ab 01.01.1980 wurden drei weitere im Eigentum der Stadt E befindliche Garagenhäuser durch Generalpachtvertrag an die T GmbH (T) verpachtet und diese Tätigkeit als Verpachtung von Parkhäusern beim FA angemeldet und zu einem BgA "Garagenhäuser" zusammengefasst.
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