FG Niedersachsen - Urteil vom 16.03.2006
16 K 359/05
Normen:
FGO § 41 ; AO § 125 Abs. 5 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 139

Umsatzsteuervorauszahlung; Feststellungsklage; Nichtigkeit; Steuerfestsetzung; Konkurseröffnung - Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung für Feststellungsklage bei nichtigem Bescheid

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 16 K 359/05

DRsp Nr. 2006/29740

Umsatzsteuervorauszahlung; Feststellungsklage; Nichtigkeit; Steuerfestsetzung; Konkurseröffnung - Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung für Feststellungsklage bei nichtigem Bescheid

1. Auch bei nichtigen Bescheiden ist eine Feststellungsklage nicht immer zulässig. 2. Eine Feststellungsklage setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung besteht. Ein solches ist nur zu bejahen, wenn der Kl. ohne eine gerichtliche Feststellung die Gefährdung seiner Rechte besorgen muss. 3. Kann der Kl. sein Prozessziel auf anderem Wege schneller, einfacher und billiger erreichen, ist eine Feststellungsklage nicht gegeben. 4. Ein Antrag nach § 125 Abs. 5 AO ist eine vom BFH ausdrücklich zugelassene Alternative zur Klageerhebung.

Normenkette:

FGO § 41 ; AO § 125 Abs. 5 ;

Tatbestand: