FG Hamburg - Urteil vom 29.06.2005
III 193/02
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Urteil vom 29.06.2005 - Aktenzeichen III 193/02

DRsp Nr. 2005/14840

Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung

Eine umsatzabhängige Tantieme wird nicht dadurch zu einer Rohgewinn bezogenen Tantieme, wenn sie neben dem Umsatz auch von der Höhe des dem Kunden eingeräumten Rabattes abhängt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren (1994 bis 1998) an die Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Provisionen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

Die Klägerin ist eine GmbH; Gegenstand des Unternehmens bilden Geschäfte im Groß- und Einzelhandel mit Büromöbeln, -artikeln, -bedarf, -maschinen. Ferner ist die Klägerin in der Neugestaltung von Büro- und Arbeitsplätzen, sowie der dazugehörigen Beratung und Planung tätig. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr jeweils auf den 30.September.