I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob in den Streitjahren (1994 bis 1998) an die Geschäftsführer der Klägerin gezahlte Provisionen verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.
Die Klägerin ist eine GmbH; Gegenstand des Unternehmens bilden Geschäfte im Groß- und Einzelhandel mit Büromöbeln, -artikeln, -bedarf, -maschinen. Ferner ist die Klägerin in der Neugestaltung von Büro- und Arbeitsplätzen, sowie der dazugehörigen Beratung und Planung tätig. Die Klägerin hat ein abweichendes Wirtschaftsjahr jeweils auf den 30.September.
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