FG München - Urteil vom 12.04.2005
6 K 247/03
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 ;

Umsatztantieme als vGA

FG München, Urteil vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 6 K 247/03

DRsp Nr. 2005/8228

Umsatztantieme als vGA

Liegt eine unzulässige Umsatztantieme vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Gesamtvergütung angemessen ist. Auch wenn die Gesamtvergütung angemessen wäre, würde dies nichts daran ändern, dass bezüglich einer Teilvergütung in Form der Umsatztantieme eine vGA vorliegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob es sich bei bestimmten Tantiemezahlungen in den Streitjahren 1998 und 1999 an die Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin um verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) handelt.

Die Klägerin ist eine 1972 gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren Gegenstand die Herstellung, der Kauf, Verkauf, Vertrieb, Außenhandel und Großhandel von Konsum- und Industrieprodukten, insbesondere die Wareneinfuhr aus dem Fernen Osten, ist. Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren Herr AB (mit 50,25 %) und Herr CD (mit 49,75 %), beide waren auch zu Geschäftsführern bestellt. Neben den festen Gehältern (in den Streitjahren ca. 90.000 DM, bzw. 64.000 DM) erhielten die Gesellschafter-Geschäftsführer folgende Tantiemen:

AB

CD

1998

1999

1998

1999

0,5 % des Umsatzes

15.293

17.517

15.293

17.517

20 % vom Gewinn

19.421

16.257

19.421

16.257

Gesamt-Tantieme

34.714

33.774

34.714

33.774

alle Beträge in DM