BFH - Beschluss vom 09.07.2007
I B 123/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2148
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 31.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2327/03

Umsatztantieme an Ehegatten des Gesellschafter-Geschäftsführers

BFH, Beschluss vom 09.07.2007 - Aktenzeichen I B 123/06

DRsp Nr. 2007/16469

Umsatztantieme an Ehegatten des Gesellschafter-Geschäftsführers

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Begründung der Verfahrensrüge genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Beschwerdeschrift diese Voraussetzungen dargelegt werden. Hierzu sind schlüssig Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt und dass das angefochtene Urteil auf ihm beruhen kann. Dabei ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Finanzgerichts (FG) zugrunde zu legen (ständige Rechtsprechung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731).

b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das FG habe Beweisanträge übergangen und habe dadurch seine Sachaufklärungspflicht gemäß § 76 Abs. 1 FGO verletzt. Sie legt jedoch nicht hinreichend dar, inwieweit das angefochtene Urteil --ausgehend von der Rechtsauffassung des FG-- auf den geltend gemachten Verfahrensfehlern beruhen kann.