I.
Streitig ist das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst. An ihr sind die Eheleute W. und E. L. 75 v. H. bzw. 25 v. H. beteiligt. Geschäftsführer ist Herr L. Neben einem monatlichen Bruttolohn von 5.000 DM und einem dreizehnten Monatsgehalt stand ihm nach dem Anstellungsvertrag vom 20.12.1992 eine Umsatzprovision in Höhe von 15 v.H. des Quartalsumsatzes zu. Außerdem hatte er Anspruch auf eine Gewinntantieme von 30 v. H. des Jahresüberschusses vor Steuern. Bis zur Gründung der Klin hatte Herr L. die Maklertätigkeit als Einzelunternehmer ausgeübt. Entsprechend einer Vereinbarung vom 28.11.1991 sollte er die Umsatzprovision ursprünglich nicht als Gehaltbestandteil erhalten, sondern als Vergütung für den Verzicht auf Konkurrenz und Wettbewerb und als Gegenleistung für die Einbringung von Verbindungen und seines im Einzelunternehmen gewonnenen Branchenwissens.
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