FG Niedersachsen - Urteil vom 22.10.2002
6 K 355/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 860
EFG 2003, 638

Umsatztantieme; Erfolgsbeteiligung; Maklergewerbe; Verdeckte Gewinnausschüttung - Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.10.2002 - Aktenzeichen 6 K 355/00

DRsp Nr. 2003/5652

Umsatztantieme; Erfolgsbeteiligung; Maklergewerbe; Verdeckte Gewinnausschüttung - Umsatztantieme im Maklergewerbe als verdeckte

1. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft wird im Regelfall eine Erfolgsvergütung in Form einer Umsatztantieme nicht gewähren, da diese die Gefahr einer Gewinnabsaugung in sich birgt.2. Umsatztantiemen sind ausnahmsweise zulässig, wenn der ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter durch eine derartige Erfolgsbeteiligung den betrieblichen Notwendigkeiten und Interessen der Kapitalgesellschaft Rechnung tragen kann und ggf. muss.3. Die steuerliche Anerkennung einer Umsatztantieme ist von einer vertraglichen, zeitlichen und höhenmäßigen Begrenzung abhängig zu machen. Derartige Begrenzungen sind zur Vermeidung einer künftigen Gewinnabsaugung und einer die Rendite vernachlässigenden Umsatzsteigerung notwendig.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die an die Gesellschafter-Geschäftsführerin gezahlte Vermittlungsprovision als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind.