FG Hamburg - Beschluss vom 11.04.2006
V 47/06
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Umsatztantiemen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung

FG Hamburg, Beschluss vom 11.04.2006 - Aktenzeichen V 47/06

DRsp Nr. 2006/20683

Umsatztantiemen nicht als verdeckte Gewinnausschüttung

Zur Anerkennung von Tantiemen, die an Umsatzgrößen oder den Rohertrag gebunden sind.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist im Bereich der IT-Beratung tätig. Beherrschender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer ist Herr ... (W). Der Anstellungsvertrag des W wurde vor und während des Streitzeitraumes mehrfach geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung in Anlage 1 des unten angeführten Betriebsprüfungsberichtes vom 01.06.2004 verwiesen (Bp-Akte Bl. 11). Anstellungsvertrag und Änderungsvereinbarungen liegen teilweise vor (Bp-Arbeitsakte Bl. 25 ff., 122 ff.).

Mit Änderungsvereinbarung vom 10.02.1994 wurde das Festgehalt des W herabgesetzt und dafür zusätzlich ein variabler Gehaltsanteil von 35 % des Rohertrages von durch W direkt betreute Kunden sowie 17,5 % des Rohertrages von durch ihn und Mitarbeiter betreute Kunden zugesagt. Außerdem war W mit dem Anstellungsvertrag ein Firmenwagen zugesagt, der auch für private Zwecke genutzt werden durfte. Das Firmenfahrzeug war geleast. Mit Änderungsvereinbarungen vom 08.02. bzw. 10.02.1994 wurde folgender Passus aufgenommen: