Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger für den Verkauf eines Teiles seines Mandantenstammes die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG) in Anspruch nehmen kann. Insbesondere ist zwischen den Beteiligten streitig, ob die Genehmigung des Finanzamts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu besteuern, auch die Hilfsumsätze umfasst. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erzielt Einkünfte als Steuerberater/Wirtschaftsprüfer aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufes im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Umsätze aus dieser Tätigkeit versteuerte der Kläger, nachdem das Finanzamt ihm mit Schreiben vom 04. September 1995 dies gestattet hatte, nach vereinnahmten Entgelten.
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