Streitig ist die Höhe einer Zuschätzung von 28.836,15 DM zu den erklärten Umsätzen von rund 469.000 DM wegen nicht hinreichend aufklärbarer Kassenfehlbeträge.
Der Kläger war Aufsteller und Betreiber von Spielautomaten. Weiterhin betrieb er eine Schankwirtschaft.
In der als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wirkenden Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1996 ermittelte er eine Umsatzsteuerschuld von 6.263,27 DM
Nach einer Außenprüfung wurde festgestellt, daß nachträglich Einlagen von ca. 55.711,57 DM brutto eingebucht worden waren. Sie setzen sich wie folgt zusammen:
01.03.1996
6.000,00 DM
keine Kassenauffüllung
30.04.1996
5.000,00 DM
keine Kassenauffüllung
30.05.1996
2.000,00 DM
keine Kassenauffüllung
31.07.1996
7.000,00 DM
keine Kassenauffüllung
30.08.1996
4.000,00 DM
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