BFH - Urteil vom 28.08.1997
III R 195/94
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 639
BFHE 184, 389
BStBl II 1998, 183
DB 1998, 606
DStZ 1998, 625
Vorinstanzen:
FG des Landes Brandenburg,

Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen

BFH, Urteil vom 28.08.1997 - Aktenzeichen III R 195/94

DRsp Nr. 1998/3386

Umschulungskosten als außergewöhnliche Belastungen

»Aufwendungen eines anläßlich der Wiederherstellung der deutschen Einheit aus der ehemaligen Nationalen Volksarmee ausgeschiedenen Berufsoffiziers im Zusammenhang mit einer Umschulungsmaßnahme sind grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG zu berücksichtigen.«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war Berufsoffizier in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA). An der Offiziershochschule hatte er ein Studium als Diplom-Gesellschaftswissenschaftler abgeschlossen. Dieser Bildungsabschluß wurde auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbenen Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen vom 10./11. Oktober 1991 und 30./31. Januar 1992 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) nicht anerkannt. Der Kläger wurde im September 1990 aus der NVA entlassen. In der Zeit vom 29. Oktober 1990 bis 30. Oktober 1992 nahm er an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung teil.