Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war Berufsoffizier in der ehemaligen Nationalen Volksarmee (NVA). An der Offiziershochschule hatte er ein Studium als Diplom-Gesellschaftswissenschaftler abgeschlossen. Dieser Bildungsabschluß wurde auf der Grundlage von Beschlüssen der Kultusministerkonferenz zur Feststellung der Gleichwertigkeit von in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) erworbenen Bildungsabschlüssen mit Hochschulabschlüssen vom 10./11. Oktober 1991 und 30./31. Januar 1992 i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages (EinigVtr) nicht anerkannt. Der Kläger wurde im September 1990 aus der NVA entlassen. In der Zeit vom 29. Oktober 1990 bis 30. Oktober 1992 nahm er an einer vom Arbeitsamt geförderten Umschulung teil.
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