FG Niedersachsen - Urteil vom 12.08.2003
8 K 679/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Umschulungskosten; Versicherungskauffrau; Gesundheitsberaterin; Bildungsmaßnahme - Umschulungskosten von Versicherungskauffrau zur ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin als vorab entstandene Werbungskosten

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 8 K 679/01

DRsp Nr. 2005/4833

Umschulungskosten; Versicherungskauffrau; Gesundheitsberaterin; Bildungsmaßnahme - Umschulungskosten von Versicherungskauffrau zur ärztlich geprüften Gesundheitsberaterin als vorab entstandene Werbungskosten

1. Ausgaben für eine Umschulungsmaßnahme können vorab entstandene Werbungskosten sein, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen steuerbaren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit stehen. 2. Ein hinreichend konkreter Zusammenhang erfordert, dass die Tätigkeit alsbald nach Bestehen der Abschlussprüfung ausgeübt wird. 3. Werden auch nach 3 Jahren nach dem erfolgreichen Erwerb der Bezeichnung "ärztlich geprüfte Gesundheitsberaterin" keine Einkünfte aufgrund dieser Bildungsmaßnahme erzielt noch entsprechende Verträge abgeschlossen, die für die Zukunft entsprechende Einkünfte erwarten lassen, ist der hinreichend konkrete Zusammenhang der Aufwendungen mit zukünftigen steuerpflichtigen Einnahmen nicht gegeben.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Kosten der Klägerin für den Besuch von Seminaren zum Erwerb der Bezeichnung "Ärztlich geprüfte Gesundheitsberaterin (GGB)" als Werbungskosten abzugsfähig sind.