FG Düsseldorf - Urteil vom 16.05.2007
9 K 3554/06 G
Normen:
AO § 129 ; AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; AO § 174 Abs. 2 ;

Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung; Verwechselung der Steuernummern; Verweigerung der Zustimmung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO; Verstoß gegen Treu und Glauben; Vertrauensschutz; Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Änderung eines aufgrund einer Verwechselung der Steuernummern für einen Herstellungsbetrieb erlassenen Gewerbesteuermessbescheids

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007 - Aktenzeichen 9 K 3554/06 G

DRsp Nr. 2008/17723

Umsetzung einer tatsächlichen Verständigung; Verwechselung der Steuernummern; Verweigerung der Zustimmung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO; Verstoß gegen Treu und Glauben; Vertrauensschutz; Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit - Änderung eines aufgrund einer Verwechselung der Steuernummern für einen Herstellungsbetrieb erlassenen Gewerbesteuermessbescheids

1. Eine bei Auswertung einer tatsächlichen Verständigung aufgrund der Verwechselung der Steuernummern für einen zweiten Gewerbebetrieb des Stpfl. vorgenommene Minderung des Gewerbesteuermessbetrags kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO rückgängig gemacht werden, da der Stpfl. seine Zustimmung zur Änderung des offenkundig fehlerhaften Bescheids nicht ohne Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verweigern kann. 2. War dem Stpfl. die Rechtswidrigkeit des Bescheides bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt, kann er sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. 3. Eine Änderung des fehlerhaften Bescheids nach § 129 AO ist nicht zulässig, wenn bereits bei dessen Erlass die Festsetzungsfrist abgelaufen war.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 169 Abs. 1 Satz 1 ; AO § 169 Abs. 1 Satz 2 ; AO § 172 Abs. 1 Nr. 2 a ; AO § 174 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger betrieb im Streitjahr 1990 zwei Einzelfirmen: