OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.05.2017
3d A 213/17.O
Normen:
BeamtStG § 34 S. 2-3; BeamtStG § 35 S. 2; LDG NRW § 13 Abs. 2 S. 2-3; LBG NRW § 47 Abs. 2; VwVfG NRW § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1-2 und S. 2; VwGO § 60 Abs. 1; LDG NRW § 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 21.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen A 213/17

Umsetzung eines Beamten bei Verletzung von Dienstpflichten durch Tätigwerden in einem Verwaltungsverfahren mit Beteiligung eines Angehörigen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen 3d A 213/17.O

DRsp Nr. 2017/7576

Umsetzung eines Beamten bei Verletzung von Dienstpflichten durch Tätigwerden in einem Verwaltungsverfahren mit Beteiligung eines Angehörigen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung

1. Ein Beamter, der Ermittlungen wegen einer vermeintlich zu seinem Nachteil begangenen Straftat gegen seinen Ehegatten durchführt, zu diesem Zweck "von Amts wegen" und unter Angabe seiner eigenen Person als polizeilicher Sachbearbeiter eine Strafanzeige aufnimmt und unter Verwendung seiner Dienstbezeichnung und Benutzung amtlicher Formulare Zeugenvernehmungen durchführt, verstößt gegen § 47 Abs. 2 LBG NRW i. V. m. § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 und S. 2 VwVfG NRW. Dabei entfällt die Pflichtwidrigkeit des Handelns nicht etwa deshalb, weil die Ermittlungstätigkeiten ausschließlich außerhalb der Dienstzeit in der Privatwohnung durchgeführt wurden. Unerheblich ist darüber hinaus, ob das Handeln zu einer Störung des Dienstbetriebes geführt hat. 2.