OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 09.02.2017
2 LB 25/16
Normen:
MBG § 51 Abs. 1 S. 1; MBG § 52 Abs. 8 S. 1; MBG § 58 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; BeamtStG § 54 Abs. 2; BRRG § 126 Abs. 3; BGB § 133; VwGO § 43 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 644/14

Umsetzung eines Polizeibeamten als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats; Rückgängigmachung der Umsetzung als Anspruch eines Beamten wegen Rechtswidrigkeit

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 09.02.2017 - Aktenzeichen 2 LB 25/16

DRsp Nr. 2017/3809

Umsetzung eines Polizeibeamten als mitbestimmungspflichtige Maßnahme des Personalrats; Rückgängigmachung der Umsetzung als Anspruch eines Beamten wegen Rechtswidrigkeit

1. Die Umsetzung eines Beamten, die im Zusammenhang mit einem eingeleiteten Disziplinarverfahren erfolgt, ist geeignet, das Ansehen des Beamten im Dienst und in der Öffentlichkeit herabzusetzen und sich nachteilig auf seinen weiteren beruflichen Werdegang auszuwirken. Hieraus resultiert ein berechtigtes Interesse des Beamten an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme.2. Die Umsetzung des Beamten, die seinen Arbeitsort und Aufgabenbereich verändert, ist eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. § 51 Abs. 1 S. 1 MBG.3. Eine der Natur der Sache nach unaufschiebbare Maßnahme i.S.d. § 52 Abs. 8 MBG liegt vor, wenn die konkrete Situation trotz Verweigerung der Zustimmung des Personalrats und trotz des noch laufenden Mitbestimmungsverfahrens eine Regelung erfordert, um die Erfüllung von Pflichten und Aufgaben der Dienststelle im öffentlichen Interesse sicherzustellen.