I.
Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) der Umstellung des Wirtschaftsjahres der Klägerin auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum das Einvernehmen versagen durfte.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die mit einem Stammkapital von 50.000 DM gegründet wurde. Gegenstand der GmbH ist der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie deren Bebauung. Anteilseigner waren zunächst Frau A., Frau B., Frau C. und Herr D. mit jeweils 12.500 DM. Am 13. Dezember 1995 wurden die Geschäftsanteile an Herrn E. verkauft. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer - nunmehr Liquidator kraft Gesetzes - ist seither Herr E.
Im Dezember 1998 beschloss die Gesellschafterversammlung erstmalig die Liquidation der Klägerin. Da es nicht möglich war, den Gläubigeraufruf im Dezember 1998 noch dreimal zu veröffentlichen, wurde der Liquidationsbeschluss widerrufen.
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