FG München - Urteil vom 23.01.2014
5 K 618/12
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2015, 706

Umstrukturierungsmaßnahmen sowie schlüssiges (und auch umgesetztes) Betriebskonzept sind gewichtige Beweisanzeichen für die Einkunftserzielungsabsicht

FG München, Urteil vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 K 618/12

DRsp Nr. 2014/4597

Umstrukturierungsmaßnahmen sowie schlüssiges (und auch umgesetztes) Betriebskonzept sind gewichtige Beweisanzeichen für die Einkunftserzielungsabsicht

1. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen ist im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten bei langjährigen Verlusten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. 2. Ein während des Verfahrens vorgelegter einseitiger „Businessplan”, der kurzfristig das Erzielen von Gewinnen ausweist, ist von vornherein nicht zum Nachweis eines schlüssigen Betriebskonzepts von Anfang an geeignet. Auch für die zu treffende Prognose ist der Plan unbeachtlich, wenn er nicht eingehalten wurde.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2009 vom 21. September 2011 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 2012 werden geändert, Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von ./. 105 Euro berücksichtigt und die Einkommensteuer auf 8.682 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob sich Verluste des Klägers als Psychotherapeut und Musiker und Aufwendungen der Klägerin für die Ausbildung ebenfalls zur Psychotherapeutin einkommensmindernd auswirken.