BFH - Urteil vom 27.10.2021
I R 39/19
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 944
BFH/NV 2022, 519
DB 2022, 771
DStR 2022, 544
DStRE 2022, 439
FR 2022, 414
GmbHR 2022, 648
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 11.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 2469/17

Umwandlung einer KG in eine GmbHTauschähnlicher entgeltlicher RechtsträgerwechselAusschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen GrundbesitzesGewinn aus der veräußerungsbedingten Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz

BFH, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen I R 39/19

DRsp Nr. 2022/4405

Umwandlung einer KG in eine GmbH Tauschähnlicher entgeltlicher Rechtsträgerwechsel Ausschließliche Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes Gewinn aus der veräußerungsbedingten Aufdeckung stiller Reserven aus Grundbesitz

Im Rahmen einer normspezifischen Auslegung der Begriffe "Überführung" bzw. "Übertragung" in § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 GewStG sind die Wertungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 einzubeziehen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2006 vor, ist für die Frage, wann der betreffende Grundbesitz i.S. des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 2 Halbsatz 2 GewStG in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs (als übernehmende Gesellschaft) "überführt" oder "übertragen" worden ist, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem er in das Betriebsvermögen der übertragenden Gesellschaft gelangt ist.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2019 – 13 K 2469/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.