FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.07.2001
2 K 422/99
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGH-VO § 9a Abs. 1 ; PGH-VO § 4 Abs. 1 ; PGH-VO § 3 ; PGH-VO § 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VIZ 2002, 317

Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft führt lediglich zu einem Formwechsel; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 422/99

DRsp Nr. 2002/3358

Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft führt lediglich zu einem Formwechsel; Grunderwerbsteuer

Die Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft (eG) ist nicht übertragend, sondern lediglich formwechselnd mit der Folge, dass dadurch ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung eines ursprünglich der PGH zuzurechnenden Grundstücks nicht erfolgt (Abweichnung vom Beschluss des Senats vom 14.9.2000 2 V 32/00 und vom BFH-Beschluss vom 26.1.2000 II B 108/98, BFH/NV 2000, 1136).

Normenkette:

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; PGH-VO § 9a Abs. 1 ; PGH-VO § 4 Abs. 1 ; PGH-VO § 3 ; PGH-VO § 6 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die "Umwandlung" einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft (eG) als übertragend oder lediglich als formwechselnd anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine eG, die aus einer PGH hervorgegangen ist. Die PGH war am ... gegründet und in das PGH-Register des Rates des zuständigen Kreises ... eingetragen worden. Durch Umwandlungserklärung vom ... wurde die Klägerin in eine eG umgewandelt; als solche wurde sie am ... in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts ... eingetragen.