FG Sachsen - Urteil vom 19.09.2000
6 K 1413/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 1 ; GenG § 1 Abs. 1 ; PGH-VO § 6 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen, Urteil vom 19.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 1413/98

DRsp Nr. 2005/17508

Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft in eine eingetragene Genossenschaft; Grunderwerbsteuer

1. Eine nach der Wiedervereinigung durch Umwandlung aus einer Produktionsgenossenschaft (PGH) hervorgegangene eingetragene Genossenschaft kann nicht als mit der PGH rechtsidentisch angesehen werden. 2. Die Umwandlung ist nicht lediglich formwechselnder Natur, und wird mit der Eintragung der Gesellschaft, in die die PGH umgewandelt werden soll, in das Register wirksam. 3. Bemessungsgrundlage für die bei der übertragenden Umwandlung anfallende Grunderwerbsteuer ist der Wert der übernommenen Passiva als Gegenleistung. Diese ist nach der Boruttau'schen Formel im Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen, wenn neben Grundbesitz auch andere, nicht dem Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG unterfallende Vermögenswerte übertragen werden. 4. Erläuterungen zur Schätzung der Bemessungsgrundlage, wenn wie im Streitfall die Teilwerte der übertragenen Vermögensgegenstände nicht ermittelt werden können, weil Unsicherheiten zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen sind.

Normenkette:

GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 § 2 Abs. 2 Nr. 2 § 8 Abs. 1 ; GenG § 1 Abs. 1 ; PGH-VO § 6 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 ;

Tatbestand: