FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2001
4 K 1330/98
Normen:
GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 3 ; GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 ; GrEStG § 8 Abs. 1 ; GrEStG § 9 ; GrEStG § 23 Abs. 4 ; BewG § 10 ; AO (1977) § 162 ;

Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer; Grunderwerbsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2001 - Aktenzeichen 4 K 1330/98

DRsp Nr. 2004/572

Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer; Grunderwerbsteuer

1. Bei der Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft handelt es sich um einen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfenden Vorgang (Anschluss an Urteil des Sächsischen FG vom 19.9.2000, 6 K 1413/98). 2. Sind neben den Grundstücken der PGH in das Vermögen der Genossenschaft noch andere Gegenstände übergegangen, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist zur Ermittlung der Gegenleistung das Gesamtentgelt nach der Boruttau'schen Formel im Verhältnis des Wertes der Grundstücke und der übrigen Gegenstände aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Gesamtgegenleistung ist gemäß § 10 Satz 1 BewG jeweils der Teilwert anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist. 1. Der Grunderwerb Steuerbescheid vom 03.01.1995 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.07.1998 wird dahingehend abgeändert, dass die Grunderwerbsteuer in Höhe von 237 DM festgesetzt wird. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreites werden dem Beklagten auferlegt. 3. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.