BFH - Beschluß vom 28.06.2000
I B 87/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1489

Umwandlung PGH in eG

BFH, Beschluß vom 28.06.2000 - Aktenzeichen I B 87/99

DRsp Nr. 2000/7369

Umwandlung PGH in eG

1. Nach ständiger BFH-Rspr. ist die Umwandlung einer PGH in eine eG nicht formwechselnder, sondern übertragender Natur. 2. Die für einen Verlustrücktrag erforderliche rechtliche Identität zwischen einer PGH und einer eG besteht daher nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG) rügt und vorträgt, dass die Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Weder ist die Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH noch sind Verfahrensmängel hinreichend bezeichnet worden.