1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) Verfahrensmängel des Finanzgerichts (FG) rügt und vorträgt, dass die Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde. Weder ist die Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des BFH noch sind Verfahrensmängel hinreichend bezeichnet worden.
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