Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 25.07.2017, Az.
Es wird festgestellt, dass der Kläger bei Beendigung des Anspruchs auf Lieferung von Hausbrandkohlen und Abfindung des Energiebeihilfeanspruchs gegen die Beklagte Anspruch auf eine über den tariflichen Abfindungsanspruch in Höhe von 3.550,00 € hinausgehende weitere Abfindung in Höhe weiterer 357,50 € hat.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 98 Prozent dem Kläger und zu 2 Prozent der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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