Umwandlungssteuer: Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1 UmwStG 2002
FG Hamburg, Urteil vom 25.07.2012 - Aktenzeichen 6 K 91/11
DRsp Nr. 2012/20286
Umwandlungssteuer: Ausübung des Bewertungswahlrechtes nach § 3 Abs. 1UmwStG 2002
1. Eine Körperschaft, die auf eine Personengesellschaft verschmolzen wird, übt das ihr in § 3 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eröffnete steuerliche Bewertungswahlrecht dadurch aus, dass sie die Körperschaftsteuererklärung und eine den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechende Steuerbilanz beim Finanzamt einreicht und vorbehaltlos erklärt, das Wahlrecht in bestimmter Weise ausüben zu wollen.2. Der Körperschaftsteuerbescheid für die übertragende Körperschaft entfaltet bzgl. des Wertansatzes über § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2002 eine materielle Bindungswirkung für die übernehmende Personengesellschaft.3. Für die Wertverknüpfung mit dem Bilanzansatz der Personengesellschaft ist der tatsächliche Wertansatz in der steuerlichen Schlussbilanz der Körperschaft auch dann maßgebend, wenn dieser von der mit der Personengesellschaft getroffenen Vereinbarung abweicht.4. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung bzgl. der Körperschaftsteuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, ist eine Ausübung des Wahlrechts nicht mehr möglich.