FG Hamburg - Beschluss vom 26.01.2012
2 K 224/10
Normen:
UmwStG 1995 § 20 Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2012, 1790
DB 2012, 21
DStR 2012, 791
DStRE 2012, 644
IStR 2012, 305

Umwandlungssteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

FG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2012 - Aktenzeichen 2 K 224/10

DRsp Nr. 2012/7442

Umwandlungssteuerrecht: EuGH-Vorlage zur Unionsrechtswidrigkeit der sog. Entstrickungsbesteuerung nach § 20 UmwStG 1995

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) werden zur Vorabentscheidung folgende Rechtsfragen vorgelegt: 1. Ist es mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn eine nationale Regelung im Falle der Einbringung von Mitunternehmeranteilen in eine Kapitalgesellschaft vorsieht, dass das eingebrachte Betriebsvermögen zwingend mit dem Teilwert anzusetzen ist (und damit durch Aufdeckung der stillen Reserven für den Einbringenden ein Veräußerungsgewinn entsteht), sofern das Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der dem Einbringenden für die Einbringung gewährten, neuen Geschäftsanteile im Zeitpunkt der Sacheinlage ausgeschlossen ist? 2. Für den Fall, dass die erste Frage zu verneinen: Ist die nationale Regelung mit Art. 43 EG (bzw. Art. 49 AEUV) vereinbar, wenn dem Einbringenden das Recht eingeräumt wird, für die infolge der Aufdeckung der stillen Reserven entstehende Steuer zinsfreie Stundung in dem Sinne beantragen zu können, dass die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in jährlichen Teilbeträgen von mindestens je einem Fünftel entrichtet werden kann, sofern die Entrichtung der Teilbeträge sichergestellt ist?

Normenkette:

1995 § Abs. ;