FG Hamburg - Urteil vom 15.04.2015
2 K 66/14
Normen:
UmwStG § 20 Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 4; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; DBA Österreich Art. 1 Abs. 1; DBA Österreich Art. 1 Abs. 2; DBA Österreich Art. 7 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1583
BB 2015, 2608
DB 2015, 13
DStR 2015, 6
IStR 2015, 521

Umwandlungssteuerrecht: Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

FG Hamburg, Urteil vom 15.04.2015 - Aktenzeichen 2 K 66/14

DRsp Nr. 2015/9186

Umwandlungssteuerrecht: Unionsrechtswidrigkeit von § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995

Nach der Entscheidung des EuGH vom 23. Januar 2014 C-164/12 (DMC) steht fest, dass § 20 Abs. 3 und Abs. 4 UmwStG 1995 unionsrechtswidrig ist, weil die Bundesrepublik Deutschland nicht jedes Recht verliert, die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit der Einbringung von KG-Anteilen in eine inländische GmbH gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen durch österreichische Kapitalgesellschaften zu besteuern. Ausreichend ist insoweit, dass die nicht realisierten Wertzuwächse im Zusammenhang mit den in das Betriebsvermögen der aufnehmenden Gesellschaft eingebrachten Anteilen dort bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer berücksichtigt werden können.

Normenkette:

UmwStG § 20 Abs. 3; UmwStG § 20 Abs. 4; AEUV Art. 49; AEUV Art. 63; DBA Österreich Art. 1 Abs. 1; DBA Österreich Art. 1 Abs. 2; DBA Österreich Art. 7 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Feststellung eines Veräußerungsgewinns im Rahmen der Gewinnfeststellung der im Streitjahr 2000 im Inland ansässigen D-KG. Es handelt sich um das zunächst ausgesetzte und nunmehr fortgeführte Verfahren, das dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 23. Januar 2014 C-164/12 (IStR 2014, 106) zugrunde liegt. Vorausgegangen war das Vorabentscheidungsersuchen des Senats durch Beschluss vom 26. Januar 2012 2 K 224/10 (DStR 2012, 791).