FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 30.08.2000
1 K 3014/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 20

Umweltberater kann freiberuflich tätig sein

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 3014/97

DRsp Nr. 2001/2415

Umweltberater kann freiberuflich tätig sein

Einen ähnlichen Beruf i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Umweltberater dann ausüben, wenn er einem beratenden Betriebswirt vergleichbare Beratungsleistungen erbringt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass er mit seinen praktischen Arbeiten die ganze Bandbreite eines betriebswirtschaftlichen Studiums abdeckt. Seine Beratungstätigkeit muss aber von vergleichbarer Qualität sein, wobei sich die Kenntnisse auch auf andere Bereiche, wie z. B. Kunststofftechnik und Umweltschutz, erstrecken können. Anderenfalls wäre neuen Berufsgruppen der Zugang zu den gewerbesteuerlich begünstigten freien Berufen versperrt.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2;

Tatbestand:

Der 1943 geborene Kläger ist seit November 1994 in der Sachverständigenberatung in umweltrelevanten Fragestellungen selbständig tätig.

Im Rahmen der Veranlagung für den Veranlagungszeitraum 1995 wurde der aus dieser Tätigkeit erzielte Gewinn den gewerblichen Einkünften zugeordnet. Dementsprechend erging am 6. Januar 1997 ein Gewerbesteuermessbescheid für 1995 und am 30. Juni 1997 ein Änderungsbescheid.